Über Zeitarbeit

Das mit 1.7.1988 in Kraft getretene Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (kurz AÜG) regelt die Beschäftigung von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte "überlassen" werden, d.h. deren Arbeitskraft zwecks Arbeitsleistung einem Dritten zur Verfügung gestellt wird. Bei der Arbeitskräfteüberlassung haben wir es mit einem arbeitsrechtlichen "Dreiecksverhältnis" zu tun. Es gibt den Überlasser, der die Arbeitskraft zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet, den Beschäftiger, der Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt und die Arbeitskraft.
Zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger wird ein sog. "Dienstverschaffungsvertrag" abgeschlossen. Durch diesen verpflichtet sich der Überlasser, einen oder mehrere bei ihm unter Vertrag stehende Arbeitskräfte und deren Arbeitsleistung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit dem Beschäftiger zur Verfügung zu stellen. Zwischen dem Überlasser und der Arbeitskraft besteht ein Arbeitsvertrag, in dem sich der Mitarbeiter mit seiner Überlassung an einen Dritten einverstanden erklärt.
Das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ist grundsätzlich an eine aufrechte Gewerbeberechtigung gebunden.
 
Der Überlasser ist Arbeitgeber im arbeits- und sozialrechtlichen Sinn. Den Überlasser treffen daher auch alle mit dem Bestand, der Änderung und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zusammenhängende Rechte und Pflichten, so insbesondere die Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts, die Pflicht zur Anmeldung zur Sozialversicherung sowie die Möglichkeit zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
 
Wird die Arbeitskraft einem Beschäftiger überlassen, ist der Überlasser verpflichtet, der Arbeitskraft die wesentlichsten Umstände seiner Überlassung mitzuteilen, insbesondere den Beschäftiger, die voraussichtliche Arbeitszeit und den -ort, das Entgelt und die Dauer der Überlassung..
 
Durch die Eingliederung der überlassenen Arbeitskraft in den Betrieb des Beschäftigers treffen diesen gegenüber der überlassenen Arbeitskraft Pflichten, wie sie sich im allgemeinen aus dem Arbeitsrecht ergeben. Im einzelnen handelt es sich dabei um die Beachtung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, aber auch der durch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebotenen Verhaltensweisen. Der Beschäftigte ist für die Einhaltung des technischen Arbeitsschutzes verantwortlich.
Der Beschäftiger hat die überlassene Arbeitskraft vor Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb auf bestehende Gefahrenquellen aufmerksam zu machen und über Schutzmaßnahmen zu informieren.
 
Die überlassene Arbeitskraft hat Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, das mindestens einmal monatlich ausbezahlt und schriftlich abzurechnen ist. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Entgelts ist auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt Bedacht zu nehmen. Es gilt somit das Prinzip "gleiche Löhne für gleiche Arbeit". Während der Überlassung gelten die arbeitsrechtlichen Vorschriften des im Beschäftigungsbetrieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrages auch für die überlassene Arbeitskraft.
Die Arbeitspflicht der Arbeitskraft besteht nur gegenüber dem Überlasser. Bei Kündigung des Vertrages zwischen der Arbeitskraft und dem Überlasser ist eine Kündigungsfrist lt. KV Arbeitskräfteüberlassung einzuhalten.