Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitskräfteüberlassung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Personalbereitstellungen im Sinne
des Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) durch die Firma W.A.P. e.U., Personalbereitstellung mit Sitz in 8454 Arnfels, Kitzelsdorf 83.
1. W.A.P. e.U. stellt dem Auftraggeber (Beschäftiger) ausschließlich unter Anerkennung und
Anwendung dieser Geschäftsbedingungen Arbeitnehmer (= überlassene Arbeitskraft) zur
Verfügung. Es handelt sich daher um kein Erbringen von Werksleistungen, sondern um
die Bereitstellung von arbeitsbereiten Arbeitskräften mit entsprechender Qualifikation.
2. Die Personalbereitstellung durch den Überlasser und die Beschäftigung der überlassenen
Arbeitskräfte durch den Beschäftiger erfolgen unter Berücksichtigung der jeweils gültigen
gesetzlichen Regelungen, insbesondere unter Beachtung des Arbeitskräfteüberlassungs-
gesetzes (AÜG) sowie des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfte-
überlassung.
3. W.A.P. e.U. überlässt dem Beschäftiger Arbeitskräfte, welche die fachliche Eignung der vom
Beschäftiger geforderten Berufsgruppe aufweisen. Die Qualifikation der überlassenen
Arbeitskräfte entspricht, soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, den
durchschnittlichen Fähigkeiten einer Arbeitskraft der jeweiligen Berufsgruppe. Die vom
Überlasser überlassenen Arbeitskräfte dürfen ausnahmslos nur für das in der
Auftragsbestätigung angeführte Tätigkeitsprofil herangezogen werden. Entspricht eine
überlassene Arbeitskraft nicht dem vereinbarten Anforderungsprofil, kann die
überlassene Arbeitskraft binnen zwei Tagen ab Arbeitsbeginn an den Überlasser
zurückgestellt werden.
4. Sämtliche Bedingungen der einzelnen Einsätze, wie Stundentarif, Beginn, Dauer usw.
werden im Voraus schriftlich vereinbart und gelten ausschließlich für die Dauer
des jeweiligen Einsatzes. Die in den Offerten von W.A.P. e.U. angeführten Nettopreise
basieren auf den Lohnkosten zum Zeitpunkt der Angebotlegung. Die Angebote
sind stets unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich durch eine Befristung als fest
gekennzeichnet sind. Bei kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen oder sonstigen
Kostensteigerungen ist W.A.P. e.U. berechtigt, Preise entsprechend anzuheben, dies auch
während des Beschäftigungszeitraumes. Für die Berechnung von Überstunden und
Zulagen gelten die beim Beschäftiger für sein Stammpersonal gültigen Regelungen.
5. Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass er gem. § 6 (1) AÜG als Arbeitgeber im
Sinne des Arbeitsschutzrechtes gilt. Er ist verpflichtet, die auf überlassene Arbeits-
kräfte anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, wie das Arbeitszeitgesetz und die
Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften einzuhalten. Der Beschäftiger hat die ins-
besonders nach dem Arbeitnehmerinnenschutzgesetz erforderlichen Unterweisungs-,
Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung usw.) zu setzen und
den Überlasser darüber zu informieren. Insbesondere ist der Beschäftiger verpflichtet,
schriftliche Nachweise über die notwendigen Einschulungen und Unterweisungen
überlassener Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen und im Fall eines behördlichen
Verfahrens alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Es obliegt dem Beschäftiger, die ihm überlassenen Arbeitskräfte bei der eigenen
Betriebshaftpflichtversicherung zu melden.
6. Der Beschäftiger übernimmt die alleinige Haftung für eine gesetzeswidrige
Beschäftigung der vom Überlasser überlassenen Arbeitskräfte in seinem Betrieb oder auf
seinen Baustellen und stellt den Überlasser ausdrücklich von jeder Haftung frei, dies
gilt auch für Strafen die über dem Beschäftiger aufgrund einer gesetzeswidrigen
Beschäftigung der überlassenen Arbeitskraft beim Beschäftiger verhängt werden.
7. Die vom Überlasser überlassenen Arbeitskräfte sind bei diesem sozialvericherungs-
rechtlich gemeldet und versichert und haben keinen Anspruch auf irgendwelche
Zahlungen, Geld- oder andere Leistungen gegenüber dem Beschäftiger.
Auch sind sie nicht berechtigt im Namen des Überlassers, Geld- und Wertsachen
zu übernehmen bzw. Erklärungen abzugeben oder Mitteilungen für den Überlasser
in Empfang zu nehmen.
8. W.A.P. e.U. haftet laut AÜG nicht für eine bestimmte Arbeitsleistung oder einen bestimmten
Leistungserfolg, sie übernimmt auch keine Haftung für allfällige von der Arbeitskraft
zugefügte Schäden. Den Überlasser trifft keinerlei Haftung auf Grund oder anlässlich
der Arbeitsausführungen der überlassenen Arbeitskraft allenfalls entstehende Schaden-
ersatz und/oder Gewährleistungsansprüche, soweit keine anders lautenden zwingenden
gesetzlichen Bestimmungen bestehen. Benützt die überlassene Arbeitskraft Arbeitsgeräte,
Fahrzeuge etc. des Beschäftigers, haftet der Überlasser nicht für daran entstanden oder
dadurch entstehende Schäden. Vor der Überlassung von Fahrzeugen an die überlassene
Arbeitskraft hat der Beschäftiger zu prüfen, ob die überlassene Arbeitskraft die zum
Lenken derartiger Fahrzeuge erforderliche Berechtigung besitzt.
9. Die Arbeitszeit des Personals des Überlassers richtet sich nach der Arbeitszeit des
Beschäftigers. Über die normale Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunden werden
laut gesonderter Vereinbarung verrechnet.
10. Der Überlasser wird an Betriebe, welche von Streik und Aussperrung betroffen sind,
gemäß § 9 AÜG keine Arbeitskräfte überlassen.
11. Die Rechnungen des Überlassers sind innerhalb von 14 Tagen netto Kasse, ohne jeden
Abzug zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug ist der Überlasser berechtigt, bankübliche
Zinsen in Rechnung zu stellen, mindestens jedoch den im § 1333 (2) ABGB normierten
Zinssatz (8 % über den Basiszinsatz). Weiters ist der Beschäftiger bei Zahlungsverzug
verpflichtet, sämtliche Kosten sowie Spesen und Barauslagen, welche mit der
Einbringlichmachung der aus dem Auftrag resultierenden Forderungen verbunden
sind, dem Überlasser zu ersetzen; insbesondere die Kosten eines vom Überlasser
beauftragten Rechtsanwaltes oder Inkassobüros.
12. Im Falle des Verzuges des Beschäftigers ist der Überlasser berechtigt, die sich noch im
Einsatz befindlichen Arbeitskräfte umgehend von den jeweiligen Arbeitsplätzen unter
Aufrechterhaltung des Entlohnungsanspruchs abzuziehen, der Beschäftiger kann daraus
keine wie auch immer gearteten Schadenersatzansprüche gegenüber den Überlasser
ableiten.
13. Sollte die überlassene Arbeitskraft aus welchen Gründen auch immer, die nicht im
Machtbereich des Überlassers liegen (z.B. persönliche Gründe des Arbeitsnehmers),
nicht zur Arbeit erscheinen, können keine Schadenersatzansprüche gegenüber dem
Überlasser geltend gemacht werden. In derlei Fällen ist der Überlasser berechtigt,
Ersatzarbeitskräfte so rasch wie möglich zur Verfügung zu stellen. Der Beschäftiger ist
verpflichtet, den Überlasser umgehend vom Nichterscheinen der Arbeitskraft
schriftlich oder telefonisch zu verständigen.
14. Erfüllungsort für die Überlassung und Zahlung ist der Firmensitz der Firma W.A.P. e.U.,
dies auch dann, wenn die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskraft verein-
barungsgemäß an einen anderen Ort erfolgt. Als Gerichtsstand wird 8010 Graz
vereinbart.
15. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar
sein, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bedingungen nicht.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Wege gemeinsamer Verhandlungen eine
Bestimmung zu finden, die dem Sinn und Zweck des abgeschlossenen Überlassungs-
vertrages und der obsolet gewordenen Bestimmungen entspricht. |